Allgemeine Geschäftsbedingungen

Jute statt Plastik e.K., Inh. Colin Rohwedder

1. Geltungsbereich
  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Anders lautende Bedingungen erkennt der Auftragnehmer nicht an, auch nicht durch Schweigen oder vorbehaltlose Vertragsdurchführung. Alle zusätzlichen und abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für den jeweiligen Einzelvertrag.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Angebote
  1. Sämtliche abgegebenen Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt einer Preisänderung zu sehen. Dies betrifft ebenso alle Änderungen der Auftragsdaten hinsichtlich Mengen, Maße, Gewichte und Lieferzeiten als auch alle Angaben in Katalogen, Internet, Präsentationen und Preislisten.
  2. Vom Auftragnehmer abgegebene Angebote sind, soweit nichts anderes im Angebot angegeben, 14 Tage ab Zugang des Angebotes gültig.
  3. Verträge kommen erst durch Bestellung und die jeweilige schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers. Bestellungen sind verbindliche Angebote, die der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen annehmen kann.
3. Preise
  1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe frei Haus zu einer Lieferadresse innerhalb Deutschlands.
  2. Die Preisangaben des Auftragnehmers beziehen sich auf die Kostenfaktoren, Tagespreise und Wechselkurse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wenn sich die Preisgrundlage auch nach Auftragsbestätigung ändert, wie Preiserhöhung der Rohstoffe, Zulieferungen, Arbeitslohnerhöhungen, Veränderungen der Wechselkurse ist der Auftragnehmer berechtigt gegebenenfalls eine Preiserhöhung vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist zu einer sofortigen Preisanpassung berechtigt, wenn sich zwischen Zustandekommen des Vertrages und der Auslieferung der Ware die Frachten, Zölle und sonstigen Abgaben erhöhen.
  3. Alle zusätzlichen Veränderungen durch den Auftraggeber nach Unterzeichnung der Druckfreigabe der Mustertasche oder der Produktionsfreigabe werden ihm zusätzlich entstehende Kosten einschließlich des Maschinenstillstandes und der gegebenenfalls entfallenden Arbeitslöhne in Rechnung gestellt. Hierzu zählen auch alle Wiederholungen von Probeherstellung/-druck wegen geringfügiger Abweichungen.
  4. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Vorarbeiten wie Gestaltung, Entwürfen, Zeichnungen usw., werden dem Auftraggeber diese Arbeiten berechnet.
  5. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ihm ein Produktionsmuster gefertigt. Die Kosten hierfür inkl. Film, Siebdruck, Maschineneinstellung und Versandkosten trägt der Auftraggeber.
4. Auftrags­durchführung
  1. Der Auftraggeber hat die Druckvorlagen in den vom Auftragnehmer gewünschten Dateiformaten zur Verfügung zu stellen. Diese können per Email übersandt werden. Der Auftragnehmer überprüft die Drucktauglichkeit der Dateien und unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot. Mit Unterzeichnung der Druckfreigabe des Produktionsmusters nimmt der Auftraggeber das Angebot an.
  2. Die Kosten für die Herstellung eines Produktionsmuster einschließlich der Versandkosten werden dem Auftraggeber, falls nicht schriftlich anders vereinbart, berechnet. Alle nachträglichen Änderungen, die nach der Druckfreigabe des Produktionsmusters erfolgen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Produktionsmuster unverzüglich auf Vertragsgemäßheit zu prüfen. Erst nach dieser Prüfung und Übersendung der unterzeichneten Produktionsfreigabe erfolgt die Produktion. Falls vom Auftraggeber ausdrücklich kein Produktionsmuster gewünscht wird, kann ihm der Auftragnehmer eine digitale Druckvorlage zur Prüfung übersenden. Eine 100 % Übereinstimmung mit dem Endprodukt ist hier aus technischen Gründen nicht möglich.
  3. Alle Entwurfsfarben in Skizzen, Zeichnungen, etc. entsprechen nicht zu 100 % den endgültigen Druckfarben. Es gelten die definierten Farbangaben auf der unterzeichneten Druck- und Produktionsfreigabe. Die Farbwerte richten sich nach dem Pantone uncoated Farbschema. Abweichende Farbangaben des Auftraggeber wie HKS, RAL, CCR, etc. können somit nur annähernd erreicht und produziert werden.
  4. Die verwendeten Stoffe/Textilien sind Naturfasern, wodurch sich marginale Abweichungen der Farbe und der Beschaffenheit der Materialien/des Gewebes nicht vermeiden lassen. Hierdurch können sich bei Einfärbung und Druck ebenfalls marginale Abweichungen ergeben, welche keinen Mangel darstellen und somit keine Gewährleistung besteht. Geringe Abweichungen der Maße (1-4cm) und Gewichte stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Es besteht keine Gewährleistung. Bei dauerhaftem, intensiven Gebrauch kann es materialbedingt zur Abnutzung der Stoffe und Beschichtungen kommen. Dies stellt keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung berechtigt.
  5. Produktionsbedingt kann es zu Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% kommen. Dies stellt keinen Grund zur Beanstandung dar. Abgerechnet wird jeweils die tatsächlich zugestellte Menge.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte hinzuzuziehen, d. h. auch Rechte und Pflichten an Dritte zu übertragen.
5. Urheberrecht
  1. Der Auftragnehmer behält sich allen Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Vorlagen und sonstigen Unterlagen das Eigentums-, Urheber-, Geschmacksmuster- sowie sonstige Schutzrechte vor. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die Nutzung im Rahmen des Vertragszweckes zu. Eine Weitergabe bzw. Nutzung durch Dritte ist ausdrücklich nur mit schriftlicher Zusage des Auftragnehmers gestattet.
6. Schutzrecht, Rechte Dritter, Freistellung
  1. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer mit Auftragserteilung Druckvorlagen mit etwaiger Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Kennzeichnungs- und sonstige Rechten zur Auftragserfüllung zu verarbeiten und zu nutzen. Der Auftraggeber versichert, dass alle dem Auftragnehmer übermittelten Unterlagen/Daten keine Schutzrechte, insbesondere nicht gegen Urheber-, Geschmacksmuster, Marken-, Kennzeichnungs-, Patent-, Datenschutz-, Wettbewerbs- oder sonstige Rechte verletzten. Der Auftraggeber übernimmt hierfür die Haftung und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche hierdurch verursachte Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten, Schadensersatzansprüche).
  2. Bei Daten, Vorlagen, Motiven usw. die dem Auftragnehmer bedenklich erscheinen, behält er sich das Recht vor, den Vertrag abzulehnen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Auftraggeber prüft alle durch den Auftragnehmer individuell erstellten Druckdaten hinsichtlich aller Schutzrechte und der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schadensersatzansprüche durch Dritte für solche Druckdateien.
  4. Mit der Anfrage nach Angeboten, Drucksimulationen, Mustern etc. stimmt der Kunde der Aufnahme seiner Daten in unsere Datenbank zu. Ein Newsletterversand findet statt, wenn dieser nicht ausdrücklich durch den Kunden vorab ausgeschlossen wird.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, die von uns im Kundenauftrag erstellten Taschen zu Werbezwecken zu nutzen, wenn dies durch den Kunden nicht ausdrücklich vorab ausgeschlossen wird.
7. Lieferung
  1. Lieferfristen stellen grundsätzlich annähernd einzuhaltende Vorgaben dar und beginnen mit der Druck-/Produktionsfreigabe und dem Eingang der vereinbarten Vorauszahlung. Die Lieferung gilt als ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Termin erfolgt. Angaben wie „ca.“, „in etwa“ „voraussichtlich“ sind keine Fixtermine. Verbindliche Liefertermine bedürfen der Schriftform.
  2. Um Liefertermine einzuhalten, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen, Daten/Dateien, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingung und sonstige Verpflichtungen rechtzeitig zu erbringen. Bei Nichterfüllung verlängern sich die Fristen entsprechend.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Herstellungswerk verlassen hat bzw. einem Frachtführer übergeben wurde. Für die Lieferzeiten der beauftragten Speditionen, Frachtführern, Paketdienste ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Soll oder muss die Sendung (zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermins per Express, Kurier, Luftfracht oder vergleichbaren Diensten erfolgen, so hat der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten zu tragen.
  4. Der Vertrag versteht sich unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers. Wird der Auftragnehmer durch nicht durch ihn verursachte Umstände von einem Vorlieferanten nicht beliefert, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Betriebsstörungen - aber auch in anderen Fällen höherer Gewalt - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, eines Unter- bzw. Vertragslieferanten oder Subunternehmers - wie z. B. Missernten, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Embargo, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Monsun, Erdbeben, Transportbehinderungen, Terroristen, Handelsboykotte, Epidemien, Stromausfall, Kraftstoffmangel, Feuer, Kriege, Bürgerkriege, Unruhen, Blockaden und anderen Ereignissen, die unvorhersehbar, unüberwindbar und ohne Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers sind, befreien den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Dies beinhaltet ebenfalls zu bemängelnde oder nicht fristgerechte Lieferungen und Leistungen Dritter hinsichtlich Rohstoffe/Material, Kraftstoff, Energie und Arbeitskräften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag entsprechend und angemessen auf die verfügbare Menge zu kürzen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben, zu unterbrechen oder gegebenenfalls ganz vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche zustehen. Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist frühestens 3 Monate nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörungen möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  6. Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, so hat der Auftraggeber ihm eine angemessene Nachfrist zu stellen, diese beträgt mindestens 4 Wochen.
  7. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Lieferverzug nur, wenn dem Auftraggeber und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Ersatz des Verzugsschadens ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, er kann jedoch keinen Schadensersatz und/oder Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen.
  8. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und zur Rechnungsstellung dieser Teillieferung berechtigt.
  9. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen z.B. Lagerkosten ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Gefahrenübergang
  1. Wird die Lieferung oder Teillieferung auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber bzw. Übergabe an die den Transport durchführenden Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Firma, jedoch spätestens mit Verlassen des Herstellungswerkes/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Falls sich der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  2. Das Transportrisiko geht ebenfalls wie in Absatz (1) genannt auf den Auftraggeber über, auch wenn der Spediteur, Frachtführer etc. die Frachtdokumente und die Rechnungen ausdrücklich auf den Auftragnehmer ausstellt.
  3. Der Auftragnehmer wählt den Beförderungsweg und -mittel mangels Weisung, nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen. Der Auftragnehmer ist zum Abschluss einer Transportversicherung im handelsüblichen Umfang auf Kosten des Auftraggebers berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, sofern keine bestimmten Anweisungen des Auftraggebers vorliegen, die dem Auftragnehmer gegebenenfalls rechtzeitig schriftlich erteilt werden müssen. Damit übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für volle Schadensabdeckung.
  4. Bei Beschädigungen oder Verlust der Produkte auf dem Transport hat der Auftraggeber beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
9. Zahlung
  1. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung sofort fällig und hat innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug per Überweisung oder Lastschriftverfahren zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
  2. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Der Auftragnehmer behält sich vor, nach eigener Einschätzung eine angemessene Vorauszahlung, Sicherheit oder Zahlung der Gesamtsumme zu verlangen. Bei Sonderanfertigungen hat der Auftraggeber eine Anzahlung von mindestens 30 % des Rechnungsbetrages bei Bestellung, die restlichen 70% bei Lieferung der Sendung zu zahlen.
  4. Reklamationen berechtigen nicht zum Abzug oder Einbehaltung von Teilbeträgen.
  5. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Bonitätsprüfung über Creditreform, Euler Hermes oder einer anderen Auskunftei vorzunehmen. Eine nachträglich bekannt werdende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden und Zahlungsverzug des Kunden aus anderen Lieferungen berechtigt den Auftragnehmer, Zahlung vor Lieferung und/oder Sicherheitsleistung zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen.
  6. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, anstelle der üblichen Zahlungskonditionen nur per Vorauszahlung oder anderen mit dem Kunden zu vereinbarenden Zahlungskonditionen zu liefern.
  7. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche vom Auftragnehmer anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  8. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  9. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Wechsel abzulehnen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer und sonstige Spesen trägt der Auftraggeber und sind sofort zu zahlen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung. Scheck- und Wechsel gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als Zahlung.
10. Gewährleistung/ Mängelansprüche
  1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich bei Warenannahme auf dem Frachtbrief vermerkt und spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Dies betrifft ebenso Mehr- oder Mindermengen.
  2. Eine Haftung für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, ist ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche, zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach eigener Wahl nachbessern, Ersatzlieferung leisten oder einen dem Mangel angemessenen Teilbetrag erstatten. Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtung nicht in einer angemessen Zeit oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber, sofern der Mangel nicht unerheblich ist, eine Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Der Auftraggeber hat alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zu tragen, falls die Mängelrüge sich als unberechtigt herausstellen sollte.
  7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Zahlungsaussetzung und/oder Beanstandung und Rücksendung der gesamten Lieferung.
  8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Lieferanten und höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes. Er wird von der Haftung frei, wenn er seine Ansprüche gegen den Lieferanten an den Auftraggeber abtritt.
  9. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  10. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 12 entsprechend.
  11. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung an den Auftraggeber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.
11. Höhere Gewalt (Force Majeure)
  1. Im Falle höherer Gewalt wie z. B. kriegerischen Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Pandemien etc. und deren direkten Auswirkungen auf die Produktion und den Transport der bestellten Artikel, die außerhalb der Kontrolle der Jute statt Plastik e.K. liegen und die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder erheblich erschweren, ist die Jute statt Plastik e.K. von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. In diesem Fall entstehen keine Regresskosten für die Jute statt Plastik e.K.
  2. Die Jute statt Plastik e.K. hat das Recht, die Preise entsprechend anzupassen, um gestiegene Kosten aufgrund dieser Ereignisse auszugleichen. Diese Preissteigerungen müssen jedoch angemessen und nachvollziehbar sein.​
  3. Wenn die Erfüllung des Vertrags aufgrund solcher Ereignisse dauerhaft unmöglich wird oder der Aufwand für eine Fortsetzung des Vertrags unverhältnismäßig hoch wäre, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall entstehen keine Regresskosten für die betroffenen Parteien.
  4. Beide Parteien sind verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, alternative Lösungen zu finden, um den Vertrag trotz des Ereignisses fortzusetzen. Dies kann beispielsweise die Anpassung von Lieferzeiten oder -mengen oder die Suche nach alternativen Lieferquellen umfassen.​
  5. Die Jute statt Plastik e.K. ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen eines solchen Ereignisses zu informieren und alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, um die Auswirkungen auf den Vertrag zu bewerten.
  6. Jegliche Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund dieser Ereignisse führen nicht zu Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen.​
  7. Diese Klausel gilt nur für solche Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren und die Parteien vernünftigerweise nicht hätten verhindern können.
12. Sonstige Haftung
  1. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  2. In Fällen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch den Inhaber oder einem Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach beschränkt auf den vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf Euro 2.000. Eine weitergehende Haftung einschließlich mittelbare Schäden, Mangel- und Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn ist ausgeschlossen.
  3. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung vom Inhaber oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
13. Eigentums­vorbehalt
  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Auftragnehmer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und/oder vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
  3. Ein Rücktrittsrecht steht dem Auftragnehmer ebenfalls zu, wenn der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht fristgerecht (nach Einräumung einer angemessenen Frist oder diese Fristsetzung unter besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 von § 323 BGB entbehrlich ist) bezahlt.
  4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch noch der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers , die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Das selbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ihn unentgeltlich verwahrt.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Alle Entschädigungs-ansprüche gegen Versicherungen in Höhe des Rechnungsbetrages tritt der Auftraggeber jetzt schon an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
  7. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.
  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit vom Auftraggeber Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen.
  9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggeber insoweit zur Freigabe von nicht benötigten Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
14. Firmentext und Betriebs­kennzeichnung, Referenz
  1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die für den Auftraggeber produzierten Produkte mit Herkunftszeichen, Textilkennzeichnung, Firmenlogo und Kontaktdaten des Auftragnehmers in angemessener Form auf den gelieferten Waren kennzeichnen darf.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm gelieferten Muster, Produkte und alle bei Vertragserfüllung entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung unentgeltlich als Referenzmuster, -produkt zu verwenden und zu veröffentlichen. Er darf hierbei unter Angabe des Referenzkunden (Name, Geschmacksmuster, Kennzeichen, Marken) in Verbindung mit dem Referenzmuster, -produkt in Printmedien wie Katalogen, Anschreiben des Weiteren auf Messen und im Internet, auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinweisen.
15. Datenschutz
  1. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass firmenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt werden
16. Verpackungen
  1. Transport- und Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung können nur frei Haus am Sitz vom Auftragnehmer zurückgenommen werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Es erfolgt grundsätzlich keine Vergütung für zurückgesandte Transportverpackungen.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort ist Kiel.
  2. Als Gerichtsstand vereinbaren alle Parteien Kiel. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch in jedem anderen gesetzlich vorgesehen Gerichtsstand zu klagen.
  3. Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18. Schluss­bestimmungen/ Salvatorische Klausel
  1. Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Erklärungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  2. Sollten eine oder mehrere vorgenannte Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand November 2023